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Kurzzeitpflege §42 SGB XI
Es gibt Situationen, in denen der Pflegebedürftige zuhause vorübergehend nicht ausreichend versorgt werden kann. Entweder, weil die pflegende Person verhindert ist durch Urlaub oder Krankheit, weil zeitweise ungewöhnlich intensive Pflege notwendig ist oder weil die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eingetreten ist. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer bezuschussten Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung vor.
Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Die Pflegekasse trägt einen Großteil der Kosten für Kurzzeitpflege.
Dauer der Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr gedeckelt. Meistens ist dieser Betrag ausgeschöpft, bevor die Acht-Wochen-Grenze erreicht wird. Die Kurzzeitpflege können Sie aber zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombinieren. So können Sie auch längere Aufenthalte finanzieren und Ihren Eigenanteil begrenzen.
Sollten Sie das Budget – maximal 100 Prozent, also 1.612 Euro – von der Verhinderungspflege nur teilweise oder gar nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Restbetrag für die Kurzzeitpflege verwenden. Ihr Anspruch erhöht sich dann auf bis zu 3.386 Euro.