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Pflegeberatung

Immer wieder erleben wir, dass Angehörige und Pflegebedürftige selbst bei der Organisation Ihrer Pflege auf Fragen treffen. Wir empfehlen Ihnen eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, um individuell heraus zu finden, welche Pflege Ihnen zusteht. Wenden Sie sich bitte an den Pflegestützpunkt Ihrer Stadt und an Ihre Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse, dort erhalten Sie alle nötigen Informationen und Einschätzungen.

Qualitätssicherungsbesuche bei Pflegegrad (Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI)

Um sicher zu gehen, dass Sie oder Ihre Angehörigen richtig gepflegt und versorgt werden, ist eine Pflegeberatung sehr wichtig und in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben.

Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 sind verpflichtet, sich regelmäßig in einem Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI persönlich beraten zu lassen. Kommen Pflegegeldempfänger dem nicht nach, kann ihnen das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Anspruch auf Pflegegeld? So oft müssen Sie sich beraten lassen:

  • Pflegegrad 1: keine Beratung vorgeschrieben
  • Pflegegrad 2 & 3: 1 x pro Halbjahr
  • Pflegegrad 4 & 5: 1 x pro Vierteljahr

Auch bei Pflegegrad 1 oder als Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 kann die Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden. Einmal pro Halbjahr übernimmt die Pflegekasse auch hier die Kosten für Sie.

Als Sanktion, wenn Sie dies nicht regelmäßig tun, kann die Pflegekasse die Zahlung von Pflegegeld einstellen. Um das Wohlbefinden eines Pflegebedürftigen sicher zu gewährleisten und den pflegenden Angehörigen die Sicherheit zu geben alles korrekt zu erledigen, empfehlen wir eine Beratung bereits ab Pflegegrad 1.

Pflegegeld bei Pflegegrad 1 bis 5

Sogenannte Kombinationsleistungen setzen sich aus dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen zusammen. Die Geldleistungshöhe der Kombinationspflege richtet sich nach Ihrem Pflegegrad und der Höhe der angewendeten Pflegesachleistungen, die diesem entsprechen.

Haben Sie mindestens Pflegegrad 2, stehen Ihnen folgende Leistungen Ihrer Pflegekasse zu, die Sie durch die Kombinationspflege miteinander kombinieren können:

Pflegegeldleistung

Pflegesachleistung

Pflegegrad 2

316 € monatlich

724 € monatlich

Pflegegrad 3

545 € monatlich

1.363 € monatlich

Pflegegrad 4

728 € monatlich

1.693 € monatlich

Pflegegrad 5

901 € monatlich

2.095 € monatlich

Stand 01/2022

Pflegegrad – Das sollten Sie darüber wissen:

So läuft die Einstufung eines Patienten in einen Pflegegrad ab

Durch einen Hausbesuch bei der einzustufenden Person beobachtet ein Gutachter die Person in seinem häuslichen Umfeld und prüft anhand der sechs Kriterien (siehe oben) den Grad der Selbstständigkeit. So wird zum Beispiel für das KriteriumMobilitätuntersucht, in wie weit ein Orts– bzw. Positionswechsel vom Bett bis zum Badezimmer möglich ist oder das selbstständige Treppensteigen. Nach dieser Einschätzung bekommen Sie in der Regel innerhalb von zwei Wochen ein Ergebnis der Begutachtung und bekommen die Information, ob und welcher Pflegegrad vergeben wird.

Das wird getestet:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Einstufung erfolgt dann in 5 Stufen schrittweise von

PFLEGEGRAD 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

bis

PFLEGEGRAD 5 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Widerspruch bei der Einstufung eines Pflegegrad

Fast ein Drittel der Anträge auf einen Pflegegrad wird zuerst einmal abgelehnt. Jedoch sollten Sie sich davon nicht enttäuschen und entmutigen lassen. Sie können Widerspruch gegen die Ablehnung des Pflegegrads bei der Pflegekasse einlegen. Achten Sie dabei darauf, dass Sie schnell reagieren und innerhalb von vier Wochen den Widerspruch dort schriftlich vorlegen.

Entlastungsleistung nach §45b SGB XI
Entlastungsbetrag: 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Der Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich verankert. Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das heißt, der Versicherte trägt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein.

Neben der Zweckgebundenheit gibt es weitere Kriterien, die der pflegebedürftige Versicherte erfüllen muss, um den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Dazu gehören:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.
  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.
  • Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.

Nutzen Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für die körperbezogene Pflege!

Haben Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege beziehen.